Vergleichsartikel

Mieterstrom, GGV oder Energy Sharing? Der große Vergleich 2026

Drei Modelle, eine Entscheidung: Dieser Artikel vergleicht alle Optionen zur gemeinsamen Solarstromnutzung im MFH.

FM
Florian MachnowAutor · Gründer, Solarquartier
LH
Luis HernandezFachliche Prüfung · Gründer, Solarquartier
Veröffentlicht: 28. März 2026Aktualisiert: 28. März 2026
ca. 10 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • 2026 stehen drei Modelle bereit: Mieterstrom, GGV und Energy Sharing.
  • Mieterstrom: staatlicher Zuschlag, ideal für große Wohnanlagen.
  • GGV: bürokratiearm, ideal für kleine bis mittlere Objekte.
  • Energy Sharing (ab Juni 2026): gebäudeübergreifend, ideal für Quartiere.
  • Alle drei profitieren von keinen Netzentgelten auf intern genutztem Solarstrom.
  • Die richtige Wahl hängt von Objektgröße und Infrastruktur ab.

Warum es jetzt drei Modelle gibt

Noch vor drei Jahren war die Lage übersichtlich: Wer Solarstrom in einem Mehrfamilienhaus an Mieter weitergeben wollte, hatte eine einzige Option — das klassische Mieterstrommodell nach EEG. Mit viel Bürokratie, Vollversorger-Pflicht und einem staatlichen Zuschlag als Belohnung.

Das hat sich grundlegend geändert. Das Solarpaket I vom Mai 2024 brachte die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) als schlanke Alternative. Und seit Mitte 2026 ist mit Energy Sharing ein drittes Modell hinzugekommen, das Solarstrom erstmals auch über Gebäudegrenzen hinweg teilen lässt.

Für Vermieter, WEGs und Wohnungsunternehmen ist das eine gute Nachricht — aber auch eine neue Komplexität. Denn die drei Modelle unterscheiden sich erheblich in Aufwand, Förderfähigkeit und strategischer Eignung. Dieser Artikel schafft Klarheit.

Die drei Modelle auf einen Blick

Mieterstrom (seit 2017)

Der Betreiber — meist Eigentümer oder ein beauftragter Energiedienstleister — installiert eine PV-Anlage auf dem Dach und übernimmt die Vollversorgung aller teilnehmenden Mieter: Solarstrom vom Dach tagsüber, Netzstrom in der Nacht oder bei Bewölkung. Rechtliche Grundlage: § 21 Abs. 3 EEG und § 42a EnWG.

Der Betreiber tritt faktisch als Energieversorger auf — mit allen Pflichten, aber auch mit Zugang zum Mieterstromzuschlag von bis zu 1,5 Cent/kWh.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung / GGV (seit Mai 2024)

Der Betreiber liefert nur den Solarstromanteil vom Dach — keinen Reststrom. Jeder Mieter bleibt bei seinem eigenen Energieversorger für den Strom, den die Sonne nicht liefert. Rechtliche Grundlage: § 42b EnWG (Solarpaket I).

Kein Energieversorger-Status erforderlich, keine Vollversorgungspflicht, kein Mieterstromzuschlag. Dafür: deutlich geringerer bürokratischer Aufwand.

Energy Sharing (ab Juni 2026)

Energy Sharing geht einen entscheidenden Schritt weiter: Solarstrom kann über Gebäudegrenzen hinweg geteilt werden — zwischen benachbarten Gebäuden, die an dasselbe Netz angeschlossen sind. Rechtliche Grundlage: § 42c EnWG, schrittweise eingeführt ab Juni 2026 (innerhalb eines Netzgebiets) und Juni 2028 (angrenzende Netzgebiete).

Kein Mieterstromzuschlag. Die Wirtschaftlichkeit basiert auf eingesparten Netzentgelten und der Einspeisevergütung. Technisch und administrativ das anspruchsvollste Modell.

Ihr Sparpotenzial

Was bringt eine Solaranlage für Ihr Haus konkret?

Berechnen Sie Rendite und Einsparungen – basierend auf Ihrer Investitionsgröße.

100.000 €
30.000 €300.000 €
12 Einheiten
450
10 Jahre
1 Jahr25 Jahre
Kumulierte Rendite bei 15% p.a.
Pro Wohnung / Jahr Ø Ersparnis
Amortisation nach Jahren

Der vollständige Vergleich: Alle drei Modelle

Übersichtstabelle

Kriterium Mieterstrom GGV Energy Sharing
Rechtsgrundlage § 21 EEG, § 42a EnWG § 42b EnWG § 42c EnWG
Verfügbar seit 2017 Mai 2024 Juni 2026 (stufenweise)
Reichweite Innerhalb eines Gebäudes Innerhalb eines Gebäudes Über Gebäudegrenzen hinweg
Betreiber-Rolle Vollversorger Teilversorger Teilversorger (gebäudeübergreifend)
Reststromlieferung Betreiber liefert alles Mieter organisiert selbst Mieter organisiert selbst
Mieterstromzuschlag ✅ Bis 1,5 ct/kWh ❌ Nein ❌ Nein
Netzentgelte auf Eigenverbrauch Entfallen Entfallen Teils entfallen (Radius 4,5 km)
Lieferantenpflichten Vollumfänglich Weitgehend entfallen Modellabhängig
Smart Meter Pflicht Je nach Messkonzept Ja (seit 1.1.2025) Ja
Summenzähler Oft erforderlich Nicht erforderlich Nein
Vertragslaufzeit (Mieter) Gesetzlich gedeckelt 2 Jahre Mindestlaufzeit Modellabhängig
Praxisreife Hoch (seit 2017) Mittel (Pilotphase 2024/25) Niedrig (ab 2026)
Wirtschaftlichkeit Hoch (mit Zuschlag) Mittel Mittel bis niedrig
Geeignet für Große MFH, Profis Kleine MFH, WEG Quartiere, mehrere Gebäude

1. Wirtschaftlichkeit im Vergleich

Die wirtschaftliche Attraktivität hängt maßgeblich davon ab, welcher Anteil des erzeugten Solarstroms direkt vor Ort verbraucht wird (Eigenverbrauchsquote) und welche Vergütungen oder Zuschläge greifen.

Mieterstrom hat strukturell die höchste Rendite: Der Mieterstromzuschlag liefert laufende Einnahmen über 20 Jahre, und der Betreiber kann die Differenz zwischen seinem Einkaufspreis für Netzstrom und dem Verkaufspreis an Mieter (max. 90 % des Grundversorgungspreises) als Marge einbehalten. Bei einer großen Anlage mit hoher Eigenverbrauchsquote kann das jährlich mehrere Tausend Euro Mehrertrag gegenüber der GGV bedeuten. GGV generiert Erträge ausschließlich über den Eigenverbrauch (Einsparung von Netzstromkosten) und die Einspeisevergütung für Überschüsse. Kein Zuschlag, keine Reststrom-Marge. Für kleine Objekte ist der Renditeunterschied zum Mieterstrom aber gering — und der geringere Verwaltungsaufwand wiegt ihn meist auf. Energy Sharing ist wirtschaftlich aktuell am schwierigsten einzuschätzen. Da Netzentgelte auf dem Übertragungsweg anteilig anfallen (abhängig von Entfernung und Netzgebietsmodell), sind die Einsparungen geringer als bei gebäudeinternem Verbrauch. Gleichzeitig eröffnet das Modell die Möglichkeit, überschüssigen Solarstrom aus einem Gebäude mit wenig Verbrauch in ein benachbartes mit hohem Verbrauch zu leiten — eine Optimierung, die in reinen Einzelgebäude-Modellen nicht möglich ist.

Rendite-Vergleich: 25 kWp Anlage, 10-Parteien-Haus

Position Mieterstrom GGV Energy Sharing
Jahresertrag PV 22.500 kWh 22.500 kWh 22.500 kWh
Eigenverbrauch intern (55 %) 12.375 kWh 12.375 kWh 12.375 kWh*
Einspeisung (45 %) 10.125 kWh 10.125 kWh 10.125 kWh
Einsparung Netzstrom (32 ct/kWh) 3.960 €/Jahr 3.960 €/Jahr 3.960 €/Jahr
Einspeisevergütung (8 ct/kWh) 810 €/Jahr 810 €/Jahr 810 €/Jahr
Mieterstromzuschlag (1,5 ct/kWh) 186 €/Jahr
Reststrom-Marge (ca.) ~400 €/Jahr
Verwaltungskosten − 600 €/Jahr − 250 €/Jahr − 400 €/Jahr
Netto-Jahresertrag (geschätzt) ~4.756 € ~4.520 € ~4.370 €

*Bei Energy Sharing ggf. leicht höher durch Nutzung von Überschüssen in benachbarten Gebäuden.

Fazit Wirtschaftlichkeit: Der Renditeunterschied zwischen Mieterstrom und GGV ist kleiner als oft angenommen — bei diesem Beispiel unter 250 €/Jahr. Bei größeren Anlagen und höherer Eigenverbrauchsquote wächst die Differenz. Energy Sharing ist 2026 das wirtschaftlich unsicherste Modell, bietet aber Zukunftspotenzial für Quartierskonzepte.

2. Bürokratie & Umsetzungsaufwand

Mieterstrom: Höchster Aufwand. Der Betreiber ist faktisch Energieversorger: Stromkennzeichnung, Meldepflichten beim Netzbetreiber, Jahresabrechnung nach EnWG-Vorgaben, Kundenservice, Marktkommunikation. In der Praxis beauftragen die meisten Vermieter einen spezialisierten Mieterstrom-Dienstleister, was den Eigenaufwand reduziert, aber laufende Kosten von ca. 400–800 €/Jahr verursacht. GGV: Mittlerer Aufwand. Keine Vollversorger-Pflicht, keine Jahresabrechnung für den Gesamtstrom. Was bleibt: Abschluss von Gebäudestromnutzungsverträgen, Festlegung und Kommunikation des Aufteilungsschlüssels, Koordination mit dem Messstellenbetreiber. Für Verwaltungen, die bereits Betriebskostenabrechnungen erstellen, ist das kein großer Zusatzaufwand. Energy Sharing: Höchster technischer Aufwand, aber mittlerer rechtlicher Aufwand (kein Vollversorger). Die größte Herausforderung: Koordination über mehrere Gebäude, Smart Meter in allen beteiligten Einheiten, und ein Abrechnungsmodell, das verschiedene Gebäude und ggf. verschiedene Eigentümer einbezieht. Ohne spezialisierte Software kaum handhabbar.

3. Eignung für verschiedene Gebäudetypen

Gebäudetyp Bestes Modell Begründung
Kleines MFH, 4–10 Einheiten GGV Wenig Aufwand, schnelle Umsetzung, kein Dienstleister nötig
Mittleres MFH, 10–20 Einheiten GGV oder Mieterstrom Wirtschaftlichkeitsvergleich sinnvoll
Großes MFH, 20–50+ Einheiten Mieterstrom Zuschlag und Reststrom-Marge rechtfertigen Aufwand
WEG (alle Größen) GGV Kein Energieversorger-Status, einfacher WEG-Beschluss
Mehrere Gebäude im Quartier Energy Sharing Einziges Modell für gebäudeübergreifende Stromteilung
Gewerbe + Wohnen gemischt GGV oder Energy Sharing Flexibler als Mieterstrom für Mischnutzung
Wohngenossenschaft Mieterstrom oder Energy Sharing Genossenschaft als Betreiber möglich, Quartierslösungen denkbar

4. Situation der Mieter im Vergleich

Aus Mietersicht unterscheiden sich die drei Modelle erheblich:

Beim Mieterstrom hat der Mieter einen einzigen Stromvertrag — alles aus einer Hand. Günstigerer Solarstrom automatisch, wenn die Sonne scheint. Kein Handlungsbedarf. Nachteil: Keine freie Anbieterwahl für den Gesamtstrom, Preisdeckel greift zwar, aber der günstigste Marktanbieter ist möglicherweise günstiger. Bei der GGV hat der Mieter zwei Verträge: einen Gebäudestromvertrag für den Solaranteil und seinen eigenen Reststromvertrag. Vorteil: volle Wahlfreiheit beim Reststrom, bestehende günstige Tarife bleiben gültig. Nachteil: etwas mehr Verwaltungsaufwand, zwei Abrechnungen. Bei Energy Sharing ist die Situation ähnlich wie bei der GGV — zwei Verträge, volle Wahlfreiheit beim Reststrom. Durch die gebäudeübergreifende Natur des Modells kann der zugeordnete Solarstromanteil aber variieren, je nachdem wie viel Strom benachbarte Gebäude gerade produzieren oder verbrauchen.

In allen drei Modellen ist die Teilnahme freiwillig — kein Mieter kann zur Teilnahme verpflichtet werden.

5. Zukunftssicherheit & strategische Perspektive

Mieterstrom ist das reifte, bewährte Modell. Die politische Debatte über einen möglichen Wegfall der festen Einspeisevergütung (Herbst 2025 angekündigt, noch nicht umgesetzt) macht langfristige Planungen etwas unsicherer — der Mieterstromzuschlag selbst ist davon aber bislang nicht betroffen. GGV ist das Modell der nächsten Jahre für kleine Objekte. Da die Marktkommunikationsprozesse (Smart Meter, doppelte MeLo-ID) noch reifen, werden Umsetzung und Dienstleistungsangebot 2026/2027 deutlich einfacher werden. Energy Sharing ist das Modell der Zukunft — besonders in Kombination mit Batteriespeichern und E-Auto-Ladeinfrastruktur. Wer heute mehrere Gebäude in einem Quartier besitzt oder plant, sollte Energy Sharing strategisch mitdenken, auch wenn die sofortige Umsetzung 2026 noch mit Herausforderungen verbunden ist.

Das richtige Modell wählen: Entscheidungsbaum

Beantworten Sie diese vier Fragen:

Frage 1: Haben Sie mehr als ein Gebäude, das Sie in eine gemeinsame Solarstrom-Lösung einbinden möchten?
  • Ja → Energy Sharing (das einzige Modell für gebäudeübergreifende Versorgung)
  • Nein → weiter zu Frage 2
Frage 2: Wie viele Wohneinheiten hat Ihr Gebäude?
  • Bis 20 Einheiten → weiter zu Frage 3
  • Mehr als 20 Einheiten → Mieterstrom (Wirtschaftlichkeit des Zuschlags prüfen)
Frage 3: Wollen Sie die Rolle des Vollversorgers übernehmen (oder an einen Dienstleister auslagern)?
  • Ja, gerne → Mieterstrom (höhere Rendite)
  • Nein, so wenig Aufwand wie möglich → GGV
Frage 4 (nur bei GGV-Tendenz): Sind Ihre Mieter bereit, zwei Stromverträge zu führen?
  • Ja → GGV — gute Wahl
  • Nein, Mieter wollen einen Vertrag → Mieterstrom (auch für kleinere Objekte möglich)

Kombinationen: Was ist erlaubt?

Häufig gestellte Frage: Kann ich mehrere Modelle gleichzeitig nutzen?

GGV + Eigenverbrauch für Allgemeinstrom: Ja, problemlos kombinierbar. Die PV-Anlage versorgt zuerst Allgemeinstrom (Treppenhaus, Aufzug, Wärmepumpe), der Rest geht über GGV an Mieter. GGV + Energy Sharing: Technisch möglich, wenn die GGV gebäudeintern läuft und Energy Sharing für benachbarte Gebäude zusätzlich eingerichtet wird. Regulatorisch noch in Klärung. Mieterstrom + Energy Sharing: Nicht gleichzeitig für dieselbe Anlage. Entweder Mieterstrom (gebäudeintern) oder Energy Sharing (gebäudeübergreifend). GGV + Mieterstrom: Nicht für dieselbe PV-Anlage. Pro Anlage muss ein Modell gewählt werden.

Häufige Fragen zum Modellvergleich

Gibt es für Energy Sharing staatliche Förderung?

Nein. Energy Sharing erhält keinen Mieterstromzuschlag und ist nicht im EEG verankert. Die Wirtschaftlichkeit basiert allein auf eingesparten Netzentgelten und der Einspeisevergütung.

Ab wann ist Energy Sharing flächendeckend nutzbar?

Die Einführung erfolgt stufenweise: Innerhalb eines Netzgebiets ab Juni 2026, angrenzende Netzgebiete ab Juni 2028. Die genaue Umsetzung hängt vom lokalen Netzbetreiber ab.

Kann ich das Modell nachträglich wechseln?

Grundsätzlich ja, aber ein Wechsel erfordert neue Verträge, ggf. neue Messtechnik und Kommunikation mit dem Netzbetreiber. Besser von Anfang an das richtige Modell wählen.

Wie wird Energy Sharing abgerechnet?

Der erzeugte Strom wird virtuell auf teilnehmende Haushalte aufgeteilt — ähnlich wie bei der GGV mit Aufteilungsschlüssel, aber über mehrere Gebäude hinweg. Spezialisierte Software ist in der Praxis unverzichtbar.

Ist Energy Sharing auch für Mieter in verschiedenen Gebäuden eines Eigentümers möglich?

Ja — das ist sogar der typische Anwendungsfall: Ein Eigentümer mit mehreren Gebäuden im selben Quartier installiert auf dem sonnenreichsten Gebäude eine große PV-Anlage und verteilt den Strom auf alle Gebäude.

Fazit: Drei Modelle, klare Zuständigkeiten

Die gute Nachricht: 2026 gibt es für jede Situation das passende Modell.

Mieterstrom ist und bleibt die erste Wahl für große Wohnanlagen, bei denen die höhere Rendite durch Zuschlag und Reststrom-Marge den Mehraufwand rechtfertigt. Wer einen guten Dienstleister findet, hat auch bei 20+ Einheiten keinen übermäßigen Eigenaufwand. GGV ist der pragmatische Einstieg für kleine bis mittlere Objekte und WEGs. Weniger Rendite als Mieterstrom, aber deutlich einfachere Umsetzung und keine Energieversorger-Pflichten. Für den Massenmarkt der deutschen Mehrfamilienhäuser dürfte die GGV in den nächsten Jahren das dominante Modell werden. Energy Sharing ist die Zukunftsoption für alle, die über einzelne Gebäude hinausdenken. Heute noch mit technischen und regulatorischen Kinderkrankheiten, aber strategisch das Modell mit dem größten Potenzial für Quartiersentwickler, Genossenschaften und kommunale Wohnungsunternehmen.

Häufige Fragen

Energy Sharing (§ 42c EnWG) erlaubt die Stromteilung über Gebäudegrenzen hinweg. Die GGV ist auf ein Gebäude beschränkt, Energy Sharing funktioniert für mehrere Gebäude im Quartier.

Energy Sharing ist seit Juni 2026 schrittweise verfügbar. Die Umsetzung erfordert geeignete Messsysteme und die Registrierung beim Netzbetreiber.

Nein. Energy Sharing bietet keinen Mieterstromzuschlag. Der wirtschaftliche Vorteil liegt im Entfall von Netzentgelten auf intern verbrauchten Solarstrom.

Für eine WEG mit einem Gebäude und bis zu 20 Einheiten ist die GGV die pragmatischste Wahl. Für WEGs mit mehreren Gebäuden lohnt sich Energy Sharing ab 2026.

Bereit für Ihre eigene Solaranlage?

Solarquartier übernimmt alles – von der WEG-Beschlussvorlage bis zur schlüsselfertigen Anlage. Kostenlose Dachprüfung in 15 Minuten.

Gratis Dach prüfen lassen →