Das Wichtigste in Kürze
- Die GGV (§ 42b EnWG) ermöglicht PV-Strom direkt an Mieter weiterzugeben – ohne Vollversorger-Pflicht.
- Eingeführt mit dem Solarpaket I im Mai 2024.
- Keine Netzentgelte auf intern verbrauchten Solarstrom.
- Geeignet für kleine bis mittlere MFH bis ca. 20 Wohneinheiten.
- Smart Meter (iMSys) sind seit 1. Januar 2025 Pflicht.
- Weniger Bürokratie als beim Mieterstrommodell.
Was ist die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – kurz GGV – ist ein Versorgungsmodell, bei dem Bewohner eines Mehrfamilienhauses den Solarstrom einer gemeinsamen PV-Anlage auf ihrem Dach direkt nutzen können. Überschüssiger Strom wird ins öffentliche Netz eingespeist, fehlender Strom beziehen die Mieter weiterhin von ihrem eigenen Energieversorger.
Klingt ähnlich wie Mieterstrom? Auf den ersten Blick schon – aber es gibt entscheidende Unterschiede. Die GGV ist ein eigenständiges Modell, das neben dem klassischen Mieterstrommodell existiert und deutlich weniger bürokratischen Aufwand mit sich bringt.
Definition GGV: Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG erlaubt Letztverbrauchern (Mietern, WEG-Eigentümern) die Nutzung von Strom aus einer Gebäudestromanlage (z. B. PV-Anlage), sofern keine Durchleitung durch das öffentliche Netz erfolgt und alle Messstellen im selben Gebäude liegen. Der Betreiber der Anlage übernimmt dabei keine Vollversorgungspflicht.Wie funktioniert die GGV? (Schritt für Schritt)
Schritt 1: PV-Anlage installieren
Ein Betreiber – das kann der Gebäudeeigentümer, eine WEG, eine Energiegenossenschaft oder auch ein externer Investor sein – lässt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installieren. Die Anlagengröße ist nicht gesetzlich limitiert, in der Praxis werden häufig Anlagen zwischen 20 und 60 kWp eingesetzt.
Schritt 2: Smart Meter einbauen
Seit dem 1. Januar 2025 ist für alle teilnehmenden Wohneinheiten ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) Pflicht. Dieser misst den Stromverbrauch viertelstündlich – eine Voraussetzung für die rechnerische Aufteilung des Solarstroms.
Schritt 3: Aufteilungsschlüssel festlegen
Vor Betriebsbeginn einigen sich Betreiber und teilnehmende Parteien auf einen Aufteilungsschlüssel: Welcher Haushalt bekommt welchen Anteil des erzeugten Solarstroms? Zwei Varianten sind möglich:
- Statischer Schlüssel: Fester prozentualer Anteil je Wohneinheit (z. B. nach Wohnfläche oder Haushaltsgröße). Einfach, aber weniger genau.
- Dynamischer Schlüssel: Der tatsächliche Momentanverbrauch je Einheit bestimmt die Aufteilung in jedem 15-Minuten-Intervall. Genauer, aber technisch anspruchsvoller.
Der Aufteilungsschlüssel wird dem Netzbetreiber mitgeteilt und im Gebäudestromnutzungsvertrag festgehalten.
Schritt 4: Reststrom selbst organisieren
Jeder Teilnehmer schließt zwei Verträge ab:
1. Einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Anlagenbetreiber (für den Solarstromanteil)
2. Einen Reststromvertrag mit einem Energieversorger eigener Wahl (für den Strom, wenn die Sonne nicht scheint)
Der Betreiber muss also keinen Gesamtstrombedarf decken – er liefert nur das, was das Dach produziert.
Schritt 5: Überschüsse einspeisen
Erzeugt die Anlage mehr Strom als verbraucht wird, wird der Überschuss ins öffentliche Netz eingespeist. Dafür erhält der Betreiber die EEG-Einspeisevergütung – derzeit (Stand März 2026) rund 7,78 Cent/kWh für Anlagen bis 10 kWp.
GGV vs. Mieterstrom: Die wichtigsten Unterschiede
Die häufigste Frage lautet: Ist die GGV besser als das klassische Mieterstrommodell – oder umgekehrt? Die Antwort hängt von der Gebäudegröße, dem gewünschten Aufwand und den Renditezielen ab. Die folgende Tabelle fasst die Kernunterschiede zusammen:
| Merkmal | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) | Klassischer Mieterstrom (EEG) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 42b EnWG (Solarpaket I, 2024) | § 21 Abs. 3 EEG |
| Vollversorgungspflicht | ❌ Nein | ✅ Ja |
| Lieferantenpflichten | Weitgehend entfallen | Vollumfänglich |
| Mieterstromzuschlag | ❌ Kein Zuschlag | ✅ Bis zu 1,5 Cent/kWh zusätzlich |
| Netzentgelte | Entfallen (kein Netzdurchgang) | Entfallen (kein Netzdurchgang) |
| Reststromversorgung | Mieter organisieren selbst | Betreiber ist Vollversorger |
| Smart Meter Pflicht | ✅ Ja (seit 1.1.2025) | Abhängig vom Messkonzept |
| Administrative Komplexität | Mittel | Hoch |
| Wirtschaftlichkeit | Mittlere Rendite | Höhere Rendite (durch Zuschlag) |
| Geeignet für | Kleine bis mittlere MFH, WEG | Große Wohnanlagen, professionelle Vermieter |
| Mindestvertragslaufzeit | 2 Jahre (Gebäudestromvertrag) | Keine gesetzliche Pflicht |
GGV, Mieterstrom oder Energy Sharing? Ein kurzer Dreiervergleich
Seit 2026 gibt es in Deutschland drei Modelle zur gemeinschaftlichen Solarstromnutzung:
Mieterstrom ist das älteste und am stärksten erprobte Modell. Der Betreiber wird zum Vollversorger, erhält dafür den Mieterstromzuschlag, trägt aber auch das volle administrative und wirtschaftliche Risiko. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) ist das Modell der Wahl für Eigentümer, die ohne Vollversorger-Pflichten auskommen wollen. Weniger Förderpotenzial, aber deutlich schlanker in der Umsetzung. Energy Sharing (seit § 42c EnWG, schrittweise ab Juni 2026) geht noch weiter: Hier kann Solarstrom auch über Gebäudegrenzen hinweg geteilt werden, z. B. zwischen benachbarten Gebäuden im gleichen Quartier. Technisch und administrativ am aufwändigsten, kein Mieterstromzuschlag, aber maximale Flexibilität.Für wen lohnt sich die GGV?
Die GGV ist besonders geeignet, wenn...
- Sie ein kleines bis mittleres Mehrfamilienhaus (4–20 Einheiten) besitzen oder verwalten
- Sie oder Ihre WEG keine Rolle als Energieversorger übernehmen wollen
- Sie den administrativen Aufwand gering halten möchten
- Ihre Mieter flexibel bleiben und ihren Reststromvertrag selbst wählen wollen
- Sie schnell starten möchten, ohne auf die volle Marktkommunikations-Infrastruktur des Mieterstroms zu warten
Die GGV ist weniger geeignet, wenn...
- Ihre Anlage sehr groß ist und der Mieterstromzuschlag eine relevante Renditeposition darstellt
- Ihre Mieter keine zwei Verträge führen wollen (Comfort-Problem)
- Sie maximale Einnahmen aus dem PV-Strom erzielen möchten
Wirtschaftlichkeit: Was bringt die GGV konkret?
Beispielrechnung: 8-Parteien-Haus, 20 kWp PV-Anlage
Angenommen: Ein Mehrfamilienhaus in Mitteldeutschland, 8 Wohneinheiten, durchschnittlicher Verbrauch je Einheit 3.000 kWh/Jahr, PV-Anlage mit 20 kWp und einem Jahresertrag von ca. 18.000 kWh.
| Position | Wert |
|---|---|
| Jahresertrag PV-Anlage | 18.000 kWh |
| Eigenverbrauch (ca. 50 %) | 9.000 kWh |
| Einspeisung ins Netz (ca. 50 %) | 9.000 kWh |
| Einsparung Netzstrom (à 30 ct/kWh) | 2.700 €/Jahr |
| Einspeisevergütung (à 8 ct/kWh) | 720 €/Jahr |
| Gesamt-Einnahmen/Ersparnisse | 3.420 €/Jahr |
| Anlagenkosten (20 kWp, ca. 1.400 €/kWp) | 28.000 € |
| Amortisation (ohne Förderung) | ca. 8–10 Jahre |
*Hinweis: Ohne Mieterstromzuschlag. Die tatsächliche Wirtschaftlichkeit hängt von Eigenverbrauchsquote, lokaler Sonneneinstrahlung und Strompreisentwicklung ab.*
Ein klassisches Mieterstrommodell mit Zuschlag (ca. 1,5 Cent/kWh) würde bei gleichem Eigenverbrauch ca. 135 €/Jahr zusätzlich einbringen – ein überschaubarer Unterschied, der den erheblich höheren Verwaltungsaufwand für kleinere Objekte selten rechtfertigt.
Voraussetzungen & rechtliche Grundlagen
Wer kann die GGV nutzen?
Betreiber einer GGV-Anlage kann grundsätzlich jeder sein:
- Gebäudeeigentümer oder Vermieter
- Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
- Externe Investoren oder Energiegenossenschaften
- Auch gewerbliche Gebäudeeigentümer
Teilnehmer (= Stromnutzer) müssen Mieter, WEG-Eigentümer oder sonstige Raumnutzer im jeweiligen Gebäude sein.
Technische Voraussetzungen
- PV-Anlage auf oder an demselben Gebäude (hinter demselben Netzverknüpfungspunkt)
- Smart Meter (iMSys) für alle teilnehmenden Zählpunkte (Pflicht seit 1.1.2025)
- Kein Summenzähler erforderlich (Unterschied zum klassischen Mieterstrom)
Vertragliche Pflichten
- Abschluss eines Gebäudestromnutzungsvertrags mit jedem teilnehmenden Haushalt (§ 42b Abs. 2 EnWG)
- Mindestlaufzeit: 2 Jahre (in der Praxis diskutiert als möglicherweise zu kurz für die Anlagenfinanzierung)
- Mitteilung des Aufteilungsschlüssels an den Netzbetreiber
- Teilnahme ist für alle Mieter freiwillig – niemand kann zur GGV-Teilnahme verpflichtet werden
Praxisbeispiele: Erste GGV-Projekte in Deutschland
Das Modell ist neu – aber erste Projekte zeigen, dass es funktioniert:
Hannover (Dezember 2024): Das erste deutsche GGV-Projekt wurde in der Godehardistraße umgesetzt. Auf einem 11-Parteien-Wohnhaus installierte die MARCLEY GmbH eine 20 kWp PV-Anlage. Sie liefert bis zu 40 % des Strombedarfs der Bewohner vor Ort und spart laut Betreiber rund 13 Tonnen CO₂ pro Jahr. Peine (Ende 2024): Die kommunale Wohnungsbaugesellschaft Peiner Heimstätte realisierte gemeinsam mit einem privaten Betreiber die GGV für sechs Wohnhäuser mit 47 Mietwohnungen. Eine 60 kWp PV-Anlage erzeugt rund 60.000 kWh Solarstrom jährlich. WEG-Projekt (Februar 2025): Erstmals wurde eine GGV in einer Wohnungseigentümergemeinschaft umgesetzt – auf einem Gebäude mit drei Gebäudeteilen und 24 Wohneinheiten, ausgestattet mit einer 46 kWp PV-Anlage.Diese frühen Projekte zeigen: Die GGV funktioniert in der Praxis – auch wenn die Marktkommunikationsprozesse (Stichwort: doppelte MeLo-ID) noch nicht vollständig standardisiert sind.
Aktuelle Herausforderungen der GGV (Stand 2026)
Die GGV ist vielversprechend, aber noch nicht reibungslos skalierbar. Folgende Hürden bestehen aktuell:
Messtechnik: Nicht alle Messstellenbetreiber haben die GGV-tauglichen Prozesse vollständig implementiert. Smart Meter sind noch nicht flächendeckend verfügbar. Doppelte MeLo-ID: Technisch hat bei der GGV jeder Zählpunkt zwei Stromlieferanten gleichzeitig (Solarstrombetreiber + Reststromlieferant). Die Marktkommunikationsprozesse sind jedoch bislang nur für eine MeLo-ID ausgelegt – was zu Mehraufwand bei Messstellenbetreibern führt. Vertragsdauer: Die 2-jährige Mindestlaufzeit des Gebäudestromnutzungsvertrags kann die Finanzierung der PV-Anlage erschweren, wenn Banken längere Laufzeiten als Sicherheit erwarten. Kein Mieterstromzuschlag: Das Fehlen staatlicher Förderung macht die GGV wirtschaftlich weniger attraktiv als das klassische Mieterstrommodell – besonders für größere Objekte.Diese Punkte sind bekannt und werden in der Branche diskutiert. Zu erwarten ist, dass sich die technischen Prozesse im Laufe von 2026 und 2027 weiter standardisieren.
Häufige Fragen zur GGV
Ist die Teilnahme an der GGV für Mieter Pflicht?Nein. Die Teilnahme ist für alle Bewohner freiwillig. Wer nicht mitmacht, bleibt einfach bei seinem bisherigen Stromanbieter.
Gibt es Förderung für die GGV?Nein – die GGV ist nicht im EEG verankert und erhält keinen Mieterstromzuschlag. Die Wirtschaftlichkeit basiert allein auf dem Eigenverbrauch (Einsparung von Netzstromkosten) und der Einspeisevergütung für überschüssigen Strom.
Kann die GGV auch für Gewerbeimmobilien genutzt werden?Ja. Das Modell steht nicht nur Wohngebäuden, sondern auch Eigentümern und Vermietern von Gewerbeimmobilien offen.
Was passiert, wenn die Sonne nicht scheint?Dann beziehen die Bewohner ihren Strom über ihren eigenen Reststromvertrag vom Energieversorger ihrer Wahl – ganz normal aus dem öffentlichen Netz.
Wie wird der Solarstrom aufgeteilt, wenn nicht alle mitmachen?Nur teilnehmende Haushalte erhalten Solarstrom nach Aufteilungsschlüssel. Nicht-teilnehmende Haushalte beziehen weiterhin 100 % Netzstrom.
Kann ich GGV und Mieterstrom gleichzeitig betreiben?Nein. Es muss pro Gebäude und PV-Anlage ein Modell gewählt werden – entweder GGV oder Mieterstrom.
Brauche ich als Betreiber einen Gewerbeschein oder Energieversorger-Status?Nein. Das ist einer der größten Vorteile der GGV: Der Betreiber muss kein Energieversorger sein und benötigt keine Energiehandels-Zulassung.
Fazit: Lohnt sich die GGV?
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist kein Allheilmittel – aber für eine klar definierte Zielgruppe ist sie die pragmatischste Lösung, um PV-Strom im Mehrfamilienhaus zu nutzen.
Für kleine bis mittlere Mehrfamilienhäuser und WEGs, die ohne den bürokratischen Aufwand eines vollwertigen Energieversorgers auskommen wollen, bietet die GGV eine realistische Einstiegsmöglichkeit in die gemeinschaftliche Solarnutzung. Die Wirtschaftlichkeit ist solide – nicht spektakulär, aber planbar.
Für größere Objekte mit mehr als 20 Einheiten oder für professionelle Verwalter, die die volle Rendite ausschöpfen wollen, bleibt das klassische Mieterstrommodell mit Mieterstromzuschlag die stärkere Option.
Das Modell steckt noch in den Kinderschuhen – die ersten Pilotprojekte zeigen jedoch, dass es funktioniert. Mit der weiteren Standardisierung der Marktkommunikationsprozesse im Laufe von 2026 wird die GGV für immer mehr Immobilieneigentümer zur realen Option.
Weiterführende Artikel auf Solarquartier
- Mieterstrom vs. GGV: Welches Modell passt zu meinem Gebäude? *(Vergleichsartikel)*
- Mieterstrom, GGV oder Energy Sharing: Der große Vergleich 2026 *(Übersichtsartikel)*
- Photovoltaik im Mehrfamilienhaus: Alles, was Vermieter wissen müssen *(Pillar-Seite)*
- WEG und Photovoltaik: So nutzt Ihre Eigentümergemeinschaft Solarstrom *(Zielgruppenartikel)*
Häufige Fragen
Die GGV nach § 42b EnWG ist ein Modell, bei dem Bewohner eines Mehrfamilienhauses Solarstrom vom eigenen Dach direkt nutzen können – ohne dass der Betreiber Vollversorger werden muss.
Die GGV wurde mit dem Solarpaket I im Mai 2024 eingeführt. Die ersten realen GGV-Projekte in Deutschland liefen ab Dezember 2024.
Ja. Smart Meter (iMSys) sind seit dem 1. Januar 2025 für alle teilnehmenden Einheiten einer GGV gesetzlich vorgeschrieben.
Beim Mieterstrom wird der Betreiber zum Vollversorger und erhält einen staatlichen Zuschlag. Bei der GGV liefert er nur den Solarstromanteil – weniger Aufwand, aber kein Zuschlag.
Die GGV eignet sich besonders für kleine bis mittlere Mehrfamilienhäuser mit bis zu 20 Wohneinheiten. Größere Objekte profitieren oft mehr vom Mieterstrommodell.
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