Das Wichtigste in Kürze

  • 2026: drei Modelle – Mieterstrom, GGV, Energy Sharing.
  • Mieterstrom: staatlicher Zuschlag, große Wohnanlagen.
  • GGV: bürokratiearm, kleine bis mittlere Objekte.
  • Energy Sharing (ab Juni 2026): gebäudeübergreifend.
  • Alle ohne Netzentgelte auf intern verbrauchten Strom.
  • Richtige Wahl hängt von Objektgröße ab.

Warum es jetzt drei Modelle gibt

Noch vor drei Jahren war die Lage übersichtlich: Wer Solarstrom in einem Mehrfamilienhaus an Mieter weitergeben wollte, hatte eine einzige Option — das klassische Mieterstrommodell nach EEG.

Das hat sich grundlegend geändert. Das Solarpaket I vom Mai 2024 brachte die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) als schlanke Alternative. Und seit Mitte 2026 ist mit Energy Sharing ein drittes Modell hinzugekommen, das Solarstrom erstmals auch über Gebäudegrenzen hinweg teilen lässt.

Die drei Modelle auf einen Blick

Mieterstrom (seit 2017)

Der Betreiber installiert eine PV-Anlage und übernimmt die Vollversorgung aller teilnehmenden Mieter: Solarstrom tagsüber, Netzstrom nachts. Rechtliche Grundlage: § 21 Abs. 3 EEG und § 42a EnWG.

Der Betreiber tritt faktisch als Energieversorger auf — mit allen Pflichten, aber auch mit Zugang zum Mieterstromzuschlag von bis zu 1,5 Cent/kWh.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung / GGV (seit Mai 2024)

Der Betreiber liefert nur den Solarstromanteil — keinen Reststrom. Jeder Mieter bleibt bei seinem eigenen Energieversorger. Rechtliche Grundlage: § 42b EnWG (Solarpaket I).

Kein Energieversorger-Status erforderlich, keine Vollversorgungspflicht, kein Mieterstromzuschlag. Dafür: deutlich geringerer bürokratischer Aufwand.

Energy Sharing (ab Juni 2026)

Energy Sharing geht einen entscheidenden Schritt weiter: Solarstrom kann über Gebäudegrenzen hinweg geteilt werden — zwischen benachbarten Gebäuden, die an dasselbe Netz angeschlossen sind. Rechtliche Grundlage: § 42c EnWG.

Kein Mieterstromzuschlag. Technisch und administrativ das anspruchsvollste Modell.

12 Einheiten

Gasheizung: PV deckt Haushaltsstrom der Wohneinheiten.

Gesch. Jahresverbrauch 36.000 kWh / Jahr
Empfohlene Anlage 24 kWp PV-Leistung
Jährl. Ersparnis 3.600 € / Jahr gesamt
Amortisation 9,2 Jahre

Schätzung auf Basis von Ø-Verbrauchswerten (BDEW 2024). Individuelle Ergebnisse können abweichen.

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Der vollständige Vergleich: Alle drei Modelle

Übersichtstabelle

Kriterium Mieterstrom GGV Energy Sharing
Rechtsgrundlage § 21 EEG, § 42a EnWG § 42b EnWG § 42c EnWG
Verfügbar seit 2017 Mai 2024 Juni 2026 (stufenweise)
Reichweite Innerhalb eines Gebäudes Innerhalb eines Gebäudes Über Gebäudegrenzen
Betreiber-Rolle Vollversorger Teilversorger Teilversorger (gebäudeübergreifend)
Mieterstromzuschlag Bis 1,5 ct/kWh Nein Nein
Netzentgelte auf Eigenverbrauch Entfallen Entfallen Teils entfallen (Radius 4,5 km)
Smart Meter Pflicht Je nach Messkonzept Ja (seit 1.1.2025) Ja
Praxisreife Hoch (seit 2017) Mittel (Pilotphase 2024/25) Niedrig (ab 2026)
Wirtschaftlichkeit Hoch (mit Zuschlag) Mittel Mittel bis niedrig
Geeignet für Große MFH, Profis Kleine MFH, WEG Quartiere, mehrere Gebäude

1. Wirtschaftlichkeit im Vergleich

Mieterstrom hat strukturell die höchste Rendite: Mieterstromzuschlag liefert laufende Einnahmen über 20 Jahre, und der Betreiber kann die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis an Mieter als Marge einbehalten.

GGV generiert Erträge ausschließlich über Eigenverbrauch und Einspeisevergütung. Für kleine Objekte ist der Renditeunterschied zum Mieterstrom aber gering.

Energy Sharing ist wirtschaftlich aktuell am schwierigsten einzuschätzen. Da Netzentgelte anteilig anfallen, sind die Einsparungen geringer als bei gebäudeinternem Verbrauch.

Rendite-Vergleich: 25 kWp Anlage, 10-Parteien-Haus

Position Mieterstrom GGV Energy Sharing
Jahresertrag PV 22.500 kWh 22.500 kWh 22.500 kWh
Eigenverbrauch intern (55 %) 12.375 kWh 12.375 kWh 12.375 kWh
Einspeisung (45 %) 10.125 kWh 10.125 kWh 10.125 kWh
Einsparung Netzstrom (32 ct/kWh) 3.960 €/Jahr 3.960 €/Jahr 3.960 €/Jahr
Einspeisevergütung (8 ct/kWh) 810 €/Jahr 810 €/Jahr 810 €/Jahr
Mieterstromzuschlag (1,5 ct/kWh) 186 €/Jahr
Reststrom-Marge (ca.) ~400 €/Jahr
Verwaltungskosten − 600 €/Jahr − 250 €/Jahr − 400 €/Jahr
Netto-Jahresertrag (geschätzt) ~4.756 € ~4.520 € ~4.370 €

Fazit: Der Renditeunterschied zwischen Mieterstrom und GGV ist kleiner als oft angenommen — bei diesem Beispiel unter 250 €/Jahr.

2. Bürokratie & Umsetzungsaufwand

Mieterstrom: Höchster Aufwand. In der Praxis beauftragen die meisten Vermieter einen spezialisierten Dienstleister (ca. 400–800 €/Jahr).

GGV: Mittlerer Aufwand. Keine Vollversorger-Pflicht, keine Jahresabrechnung für den Gesamtstrom. Für Verwaltungen, die bereits Betriebskostenabrechnungen erstellen, kein großer Zusatzaufwand.

Energy Sharing: Höchster technischer Aufwand, aber mittlerer rechtlicher Aufwand. Koordination über mehrere Gebäude, Smart Meter in allen Einheiten, spezialisierte Software.

3. Eignung für verschiedene Gebäudetypen

Gebäudetyp Bestes Modell Begründung
Kleines MFH, 4–10 Einheiten GGV Wenig Aufwand, schnelle Umsetzung
Mittleres MFH, 10–20 Einheiten GGV oder Mieterstrom Wirtschaftlichkeitsvergleich sinnvoll
Großes MFH, 20–50+ Einheiten Mieterstrom Zuschlag rechtfertigt Aufwand
WEG (alle Größen) GGV Kein Energieversorger-Status nötig
Mehrere Gebäude im Quartier Energy Sharing Einziges Modell für gebäudeübergreifende Stromteilung
Wohngenossenschaft Mieterstrom oder Energy Sharing Quartierlösungen denkbar

4. Situation der Mieter im Vergleich

Mieterstrom: Ein einziger Stromvertrag — alles aus einer Hand. Kein Handlungsbedarf für den Mieter.

GGV: Zwei Verträge: Gebäudestromvertrag für den Solaranteil + eigener Reststromvertrag. Volle Wahlfreiheit beim Reststrom.

Energy Sharing: Ähnlich wie GGV — zwei Verträge, volle Wahlfreiheit. In allen drei Modellen ist die Teilnahme freiwillig.

Das richtige Modell wählen: Entscheidungsbaum

Frage 1: Haben Sie mehr als ein Gebäude für eine gemeinsame Solarstrom-Lösung?

  • Ja → Energy Sharing
  • Nein → Frage 2

Frage 2: Wie viele Wohneinheiten hat Ihr Gebäude?

  • Bis 20 Einheiten → Frage 3
  • Mehr als 20 → Mieterstrom

Frage 3: Wollen Sie die Rolle des Vollversorgers übernehmen?

  • Ja, gerne → Mieterstrom
  • Nein, so wenig Aufwand wie möglich → GGV

Kombinationen: Was ist erlaubt?

  • GGV + Eigenverbrauch für Allgemeinstrom: Problemlos kombinierbar.
  • GGV + Energy Sharing: Technisch möglich, regulatorisch noch in Klärung.
  • Mieterstrom + Energy Sharing: Nicht für dieselbe Anlage.
  • GGV + Mieterstrom: Nicht für dieselbe PV-Anlage möglich.

Fazit: Drei Modelle, klare Zuständigkeiten

Mieterstrom ist die erste Wahl für große Wohnanlagen, bei denen die höhere Rendite durch Zuschlag und Reststrom-Marge den Mehraufwand rechtfertigt.

GGV ist der pragmatische Einstieg für kleine bis mittlere Objekte und WEGs. Weniger Rendite als Mieterstrom, aber deutlich einfachere Umsetzung. Für den Massenmarkt der deutschen Mehrfamilienhäuser dürfte die GGV in den nächsten Jahren das dominante Modell werden.

Energy Sharing ist die Zukunftsoption für alle, die über einzelne Gebäude hinausdenken. Heute noch mit technischen Kinderkrankheiten, aber das Modell mit dem größten Potenzial für Quartiersentwickler.

Häufige Fragen

Gibt es für Energy Sharing staatliche Förderung?

Nein. Energy Sharing erhält keinen Mieterstromzuschlag. Die Wirtschaftlichkeit basiert auf eingesparten Netzentgelten und der Einspeisevergütung.

Ab wann ist Energy Sharing flächendeckend nutzbar?

Innerhalb eines Netzgebiets ab Juni 2026, angrenzende Netzgebiete ab Juni 2028.

Kann ich das Modell nachträglich wechseln?

Grundsätzlich ja, aber ein Wechsel erfordert neue Verträge, ggf. neue Messtechnik und Kommunikation mit dem Netzbetreiber.

Ist Energy Sharing auch für Mieter in verschiedenen Gebäuden eines Eigentümers möglich?

Ja — das ist sogar der typische Anwendungsfall: Ein Eigentümer mit mehreren Gebäuden installiert auf dem sonnenreichsten eine große PV-Anlage und verteilt den Strom auf alle Gebäude.