Das Wichtigste in Kürze
- 2026: drei Modelle – Mieterstrom, GGV, Energy Sharing.
- Mieterstrom: staatlicher Zuschlag, große Wohnanlagen.
- GGV: bürokratiearm, kleine bis mittlere Objekte.
- Energy Sharing (ab Juni 2026): gebäudeübergreifend.
- Alle ohne Netzentgelte auf intern verbrauchten Strom.
- Richtige Wahl hängt von Objektgröße ab.
Warum es jetzt drei Modelle gibt
Noch vor drei Jahren war die Lage übersichtlich: Wer Solarstrom in einem Mehrfamilienhaus an Mieter weitergeben wollte, hatte eine einzige Option — das klassische Mieterstrommodell nach EEG.
Das hat sich grundlegend geändert. Das Solarpaket I vom Mai 2024 brachte die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) als schlanke Alternative. Und seit Mitte 2026 ist mit Energy Sharing ein drittes Modell hinzugekommen, das Solarstrom erstmals auch über Gebäudegrenzen hinweg teilen lässt.
Die drei Modelle auf einen Blick
Mieterstrom (seit 2017)
Der Betreiber installiert eine PV-Anlage und übernimmt die Vollversorgung aller teilnehmenden Mieter: Solarstrom tagsüber, Netzstrom nachts. Rechtliche Grundlage: § 21 Abs. 3 EEG und § 42a EnWG.
Der Betreiber tritt faktisch als Energieversorger auf — mit allen Pflichten, aber auch mit Zugang zum Mieterstromzuschlag von bis zu 1,5 Cent/kWh.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung / GGV (seit Mai 2024)
Der Betreiber liefert nur den Solarstromanteil — keinen Reststrom. Jeder Mieter bleibt bei seinem eigenen Energieversorger. Rechtliche Grundlage: § 42b EnWG (Solarpaket I).
Kein Energieversorger-Status erforderlich, keine Vollversorgungspflicht, kein Mieterstromzuschlag. Dafür: deutlich geringerer bürokratischer Aufwand.
Energy Sharing (ab Juni 2026)
Energy Sharing geht einen entscheidenden Schritt weiter: Solarstrom kann über Gebäudegrenzen hinweg geteilt werden — zwischen benachbarten Gebäuden, die an dasselbe Netz angeschlossen sind. Rechtliche Grundlage: § 42c EnWG.
Kein Mieterstromzuschlag. Technisch und administrativ das anspruchsvollste Modell.
Schätzung auf Basis von Ø-Verbrauchswerten (BDEW 2024). Individuelle Ergebnisse können abweichen.
Der vollständige Vergleich: Alle drei Modelle
Übersichtstabelle
| Kriterium | Mieterstrom | GGV | Energy Sharing |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 21 EEG, § 42a EnWG | § 42b EnWG | § 42c EnWG |
| Verfügbar seit | 2017 | Mai 2024 | Juni 2026 (stufenweise) |
| Reichweite | Innerhalb eines Gebäudes | Innerhalb eines Gebäudes | Über Gebäudegrenzen |
| Betreiber-Rolle | Vollversorger | Teilversorger | Teilversorger (gebäudeübergreifend) |
| Mieterstromzuschlag | Bis 1,5 ct/kWh | Nein | Nein |
| Netzentgelte auf Eigenverbrauch | Entfallen | Entfallen | Teils entfallen (Radius 4,5 km) |
| Smart Meter Pflicht | Je nach Messkonzept | Ja (seit 1.1.2025) | Ja |
| Praxisreife | Hoch (seit 2017) | Mittel (Pilotphase 2024/25) | Niedrig (ab 2026) |
| Wirtschaftlichkeit | Hoch (mit Zuschlag) | Mittel | Mittel bis niedrig |
| Geeignet für | Große MFH, Profis | Kleine MFH, WEG | Quartiere, mehrere Gebäude |
1. Wirtschaftlichkeit im Vergleich
Mieterstrom hat strukturell die höchste Rendite: Mieterstromzuschlag liefert laufende Einnahmen über 20 Jahre, und der Betreiber kann die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis an Mieter als Marge einbehalten.
GGV generiert Erträge ausschließlich über Eigenverbrauch und Einspeisevergütung. Für kleine Objekte ist der Renditeunterschied zum Mieterstrom aber gering.
Energy Sharing ist wirtschaftlich aktuell am schwierigsten einzuschätzen. Da Netzentgelte anteilig anfallen, sind die Einsparungen geringer als bei gebäudeinternem Verbrauch.
Rendite-Vergleich: 25 kWp Anlage, 10-Parteien-Haus
| Position | Mieterstrom | GGV | Energy Sharing |
|---|---|---|---|
| Jahresertrag PV | 22.500 kWh | 22.500 kWh | 22.500 kWh |
| Eigenverbrauch intern (55 %) | 12.375 kWh | 12.375 kWh | 12.375 kWh |
| Einspeisung (45 %) | 10.125 kWh | 10.125 kWh | 10.125 kWh |
| Einsparung Netzstrom (32 ct/kWh) | 3.960 €/Jahr | 3.960 €/Jahr | 3.960 €/Jahr |
| Einspeisevergütung (8 ct/kWh) | 810 €/Jahr | 810 €/Jahr | 810 €/Jahr |
| Mieterstromzuschlag (1,5 ct/kWh) | 186 €/Jahr | — | — |
| Reststrom-Marge (ca.) | ~400 €/Jahr | — | — |
| Verwaltungskosten | − 600 €/Jahr | − 250 €/Jahr | − 400 €/Jahr |
| Netto-Jahresertrag (geschätzt) | ~4.756 € | ~4.520 € | ~4.370 € |
Fazit: Der Renditeunterschied zwischen Mieterstrom und GGV ist kleiner als oft angenommen — bei diesem Beispiel unter 250 €/Jahr.
2. Bürokratie & Umsetzungsaufwand
Mieterstrom: Höchster Aufwand. In der Praxis beauftragen die meisten Vermieter einen spezialisierten Dienstleister (ca. 400–800 €/Jahr).
GGV: Mittlerer Aufwand. Keine Vollversorger-Pflicht, keine Jahresabrechnung für den Gesamtstrom. Für Verwaltungen, die bereits Betriebskostenabrechnungen erstellen, kein großer Zusatzaufwand.
Energy Sharing: Höchster technischer Aufwand, aber mittlerer rechtlicher Aufwand. Koordination über mehrere Gebäude, Smart Meter in allen Einheiten, spezialisierte Software.
3. Eignung für verschiedene Gebäudetypen
| Gebäudetyp | Bestes Modell | Begründung |
|---|---|---|
| Kleines MFH, 4–10 Einheiten | GGV | Wenig Aufwand, schnelle Umsetzung |
| Mittleres MFH, 10–20 Einheiten | GGV oder Mieterstrom | Wirtschaftlichkeitsvergleich sinnvoll |
| Großes MFH, 20–50+ Einheiten | Mieterstrom | Zuschlag rechtfertigt Aufwand |
| WEG (alle Größen) | GGV | Kein Energieversorger-Status nötig |
| Mehrere Gebäude im Quartier | Energy Sharing | Einziges Modell für gebäudeübergreifende Stromteilung |
| Wohngenossenschaft | Mieterstrom oder Energy Sharing | Quartierlösungen denkbar |
4. Situation der Mieter im Vergleich
Mieterstrom: Ein einziger Stromvertrag — alles aus einer Hand. Kein Handlungsbedarf für den Mieter.
GGV: Zwei Verträge: Gebäudestromvertrag für den Solaranteil + eigener Reststromvertrag. Volle Wahlfreiheit beim Reststrom.
Energy Sharing: Ähnlich wie GGV — zwei Verträge, volle Wahlfreiheit. In allen drei Modellen ist die Teilnahme freiwillig.
Das richtige Modell wählen: Entscheidungsbaum
Frage 1: Haben Sie mehr als ein Gebäude für eine gemeinsame Solarstrom-Lösung?
- Ja → Energy Sharing
- Nein → Frage 2
Frage 2: Wie viele Wohneinheiten hat Ihr Gebäude?
- Bis 20 Einheiten → Frage 3
- Mehr als 20 → Mieterstrom
Frage 3: Wollen Sie die Rolle des Vollversorgers übernehmen?
- Ja, gerne → Mieterstrom
- Nein, so wenig Aufwand wie möglich → GGV
Kombinationen: Was ist erlaubt?
- GGV + Eigenverbrauch für Allgemeinstrom: Problemlos kombinierbar.
- GGV + Energy Sharing: Technisch möglich, regulatorisch noch in Klärung.
- Mieterstrom + Energy Sharing: Nicht für dieselbe Anlage.
- GGV + Mieterstrom: Nicht für dieselbe PV-Anlage möglich.
Fazit: Drei Modelle, klare Zuständigkeiten
Mieterstrom ist die erste Wahl für große Wohnanlagen, bei denen die höhere Rendite durch Zuschlag und Reststrom-Marge den Mehraufwand rechtfertigt.
GGV ist der pragmatische Einstieg für kleine bis mittlere Objekte und WEGs. Weniger Rendite als Mieterstrom, aber deutlich einfachere Umsetzung. Für den Massenmarkt der deutschen Mehrfamilienhäuser dürfte die GGV in den nächsten Jahren das dominante Modell werden.
Energy Sharing ist die Zukunftsoption für alle, die über einzelne Gebäude hinausdenken. Heute noch mit technischen Kinderkrankheiten, aber das Modell mit dem größten Potenzial für Quartiersentwickler.
Häufige Fragen
Gibt es für Energy Sharing staatliche Förderung?
Nein. Energy Sharing erhält keinen Mieterstromzuschlag. Die Wirtschaftlichkeit basiert auf eingesparten Netzentgelten und der Einspeisevergütung.
Ab wann ist Energy Sharing flächendeckend nutzbar?
Innerhalb eines Netzgebiets ab Juni 2026, angrenzende Netzgebiete ab Juni 2028.
Kann ich das Modell nachträglich wechseln?
Grundsätzlich ja, aber ein Wechsel erfordert neue Verträge, ggf. neue Messtechnik und Kommunikation mit dem Netzbetreiber.
Ist Energy Sharing auch für Mieter in verschiedenen Gebäuden eines Eigentümers möglich?
Ja — das ist sogar der typische Anwendungsfall: Ein Eigentümer mit mehreren Gebäuden installiert auf dem sonnenreichsten eine große PV-Anlage und verteilt den Strom auf alle Gebäude.